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Ratgeber · Lehrvertrag · Lehrlohn · Probezeit

Lehrvertrag, Lehrlohn und Probezeit: Rechte und Pflichten

·4 Min Lesezeit

Was ist ein Lehrvertrag?

Das Obligationenrecht (OR) regelt den Lehrvertrag als besonderen Einzelarbeitsvertrag. Nach Art. 344 OR verpflichtet sich der Arbeitgeber, die lernende Person für eine bestimmte Berufstätigkeit fachgemäss zu bilden. Die lernende Person verpflichtet sich, zu diesem Zweck Arbeit im Dienst des Arbeitgebers zu leisten.

Form und Inhalt (Art. 344a OR)

Der Lehrvertrag bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 344a Abs. 1 OR). Er muss die Art und die Dauer der beruflichen Bildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien regeln (Art. 344a Abs. 2 OR). Weitere Bestimmungen sind möglich, namentlich über die Beschaffung von Berufswerkzeugen, Beiträge an Unterkunft und Verpflegung oder die Übernahme von Versicherungsprämien (Art. 344a Abs. 5 OR). Abreden, die die lernende Person im freien Entschluss über die berufliche Tätigkeit nach beendigter Lehre beeinträchtigen, sind nichtig (Art. 344a Abs. 6 OR).

In der Praxis füllen Betrieb und Lernende das Lehrvertragsformular gemeinsam aus. Im Kanton Zürich prüft das Mittelschul- und Berufsbildungsamt die Lehrverträge auf ihre Richtigkeit und genehmigt, wenn alles stimmt, alle drei Exemplare. Die Prüfung kann in der Hochsaison bis zu 8 Wochen dauern. Die Genehmigung soll nach dem Commitment der Verbundpartner frühestens im September des Jahres vor Lehrbeginn erfolgen.

Probezeit

Die Probezeit darf nicht weniger als einen Monat und nicht mehr als drei Monate betragen. Haben die Parteien im Lehrvertrag keine Probezeit festgelegt, gilt eine Probezeit von drei Monaten (Art. 344a Abs. 3 OR). Sie kann ausnahmsweise durch Abrede der Parteien und mit Zustimmung der kantonalen Behörde bis auf sechs Monate verlängert werden (Art. 344a Abs. 4 OR).

Während der Probezeit kann das Lehrverhältnis jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen gekündigt werden (Art. 346 Abs. 1 OR).

Lehrlohn

Das OR verlangt, dass der Lehrvertrag den Lohn regelt (Art. 344a Abs. 2). Es nennt aber keinen Betrag. Wie hoch der Lehrlohn in einem Beruf üblich ist, erfährst du laut Basler Berufsberatung bei den Gesamtarbeitsverträgen (GAV) und Branchenempfehlungen, beim kantonalen Berufsbildungsamt und beim zuständigen Berufsverband. Das Berufsverzeichnis des SBFI hilft, zu jedem Lehrberuf den passenden Verband zu finden. Der Kaufmännische Verband informiert zum Beispiel über Lehrlingslöhne im kaufmännischen Bereich und im Detailhandel. Auf berufsberatung.ch gibt es zudem die Seite «Lohn in der Lehre» mit einer Übersicht der Lohnempfehlungen der Berufsverbände. Lies die Empfehlungen, bevor du den Vertrag unterschreibst.

Ferien, Schule und Pflichten

Der Arbeitgeber muss der lernenden Person bis zum vollendeten 20. Altersjahr für jedes Lehrjahr wenigstens fünf Wochen Ferien gewähren (Art. 345a Abs. 3 OR). Die Zeit für den Besuch der Berufsfachschule, der überbetrieblichen Kurse und der Lehrabschlussprüfungen ist ohne Lohnabzug freizugeben (Art. 345a Abs. 2 OR). Die Berufslehre steht unter der Verantwortung einer Fachkraft mit den nötigen beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften (Art. 345a Abs. 1 OR). Zu anderen als beruflichen Arbeiten und zu Akkordlohnarbeiten darf der Arbeitgeber die lernende Person nur einsetzen, soweit sie mit dem Beruf zusammenhängen und die Bildung nicht beeinträchtigen (Art. 345a Abs. 4 OR).

Die lernende Person hat alles zu tun, um das Lehrziel zu erreichen (Art. 345 Abs. 1 OR). Die gesetzliche Vertretung, also in der Regel die Eltern, soll den Arbeitgeber dabei unterstützen und das gute Einvernehmen fördern (Art. 345 Abs. 2 OR).

Auflösung und Lehrzeugnis

Das Lehrverhältnis kann aus wichtigen Gründen im Sinne von Art. 337 OR fristlos aufgelöst werden, namentlich wenn der Fachkraft die erforderlichen Fähigkeiten fehlen, die lernende Person die unentbehrlichen körperlichen oder geistigen Anlagen nicht hat oder gesundheitlich oder sittlich gefährdet ist (vorgängige Anhörung), oder wenn die Bildung nicht oder nur unter wesentlich veränderten Verhältnissen zu Ende geführt werden kann (Art. 346 Abs. 2 OR). Nach Beendigung der Lehre muss der Arbeitgeber ein Zeugnis ausstellen. Auf Verlangen der lernenden Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung äussert es sich auch zu Fähigkeiten, Leistungen und Verhalten (Art. 346a OR).

Dieser Beitrag fasst den Gesetzestext zusammen und ersetzt keine Rechtsberatung. Bei Fragen oder Streit hilft das kantonale Berufsbildungsamt (Lehraufsicht).

Häufige Fragen

Wie lange darf die Probezeit in der Lehre sein?

Mindestens ein Monat und höchstens drei Monate. Ist im Vertrag nichts festgelegt, gelten drei Monate. Eine Verlängerung bis sechs Monate ist ausnahmsweise mit Zustimmung der kantonalen Behörde möglich (Art. 344a Abs. 3 und 4 OR).

Wie schnell kann in der Probezeit gekündigt werden?

Jederzeit mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen (Art. 346 Abs. 1 OR).

Wie viele Ferien haben Lernende?

Bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen pro Lehrjahr (Art. 345a Abs. 3 OR).

Muss der Lehrvertrag schriftlich sein?

Ja. Er bedarf zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form (Art. 344a Abs. 1 OR).

Gibt es einen gesetzlichen Mindest-Lehrlohn?

Im OR-Text zum Lehrvertrag (Art. 344 bis 346a) steht kein Betrag. Der Lohn muss im Vertrag geregelt sein. Orientierung geben GAV, Branchenempfehlungen und das kantonale Berufsbildungsamt.

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Quellen

Zugegriffen am 7. Oktober 2026. Falls eine Quelle aktualisiert wurde, schreibe uns auf info@bestanden.ch.